Einleitung zum internationalen Erbrecht
Internationaler Erbfall im Verhältnis zum Schweizer Erbrecht:
Zuständige Nachlassbehörde – Zuständige Gerichte – Anwendbares Recht
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» LETZTER WOHNSITZ IM AUSLAND
| Überblick zum internationalen Erbrecht: |
Gesetzliche Grundlagen des internationales Erbrechts:
- Nationales Recht (Kollisionsrecht)
- Bilaterale Staatsverträge
- Multilaterale Staatsverträge (Übereinkommen)
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Regelungs-Tatbestände des internationalen Erbrechts:
- Internationale Zuständigkeit von Behörden und Gerichten für Nachlassabwicklung, erbrechtliche Verfahren und Streitigkeiten.
- Von den Behörden/Gerichten anzuwendendes Recht.
- Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (Urteile, amtliche Urkunden).
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Wichtige Begriffe:
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Internationale Zuständigkeit von Behörden und Gerichten für Nachlassabwicklung, erbrechtliche Verfahren und Streitigkeiten
A. Letzter Wohnsitz in der Schweiz
- GRUNDSATZ: Am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz.
- AUSNAHME: Grundstücke im Ausland » Nachlassspaltung.
B. Letzter Wohnsitz im Ausland
- GRUNDSATZ: Keine schweizerische Zuständigkeit
- AUSNAHME 1: Bei Untätigkeit ausländischer Behörden beim Nachlass eines Auslandschweizers » Heimatort.
- AUSNAHME 2: Auslandschweizer wählt schweizerisches Rechts oder die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden/Gerichte » Heimatort.
- AUSNAHME 3: Bei Untätigkeit der ausländischen Behörde bei Vermögen eines Ausländers in der Schweiz » Ort der gelegenen Sache.
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Von den Behörden/Gerichten anzuwendendes Recht:
A. Letzter Wohnsitz in der Schweiz
- GRUNDSATZ: Schweizerisches Erbrecht
- AUSNAHME: Rechtswahl des Ausländers » Heimatrecht
B. Letzter Wohnsitz im Ausland
- GRUNDSATZ: Dasjenige Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist à mögl. Rückverweisung, Weiterverweisung.
- AUSNAHME: Auslandschweizer » Schweizerisches Erbrecht, ausser Erblasser hat Wohnsitzrecht gewählt.
C. Abgrenzungen
- Erbstatut
- Eröffnungsstatut
- Formstatut
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Sichernde Massanahmen beim Auslandnachlass
- Zuständigkeit: Behörde/Gericht am Ort der gelegenen Sache.
- Achtung: Nur Massnahmen zur Sicherung und Erhalt von Vermögenswerten.
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Anerkennung/Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen:
A. „Entscheidungen“
Entscheidungen (= Überbegriff) für Gerichts- und Behördenentscheide, inkl. Massnahmeentscheide und amtliche Urkunden (z.B. Erbbescheinigung).
B. Anerkennungsvoraussetzungen
- Die internationale Zuständigkeit der ausländischen Behörden/Gerichte ist aus Sicht der Schweiz gegeben (sog. indirekte internationale Zuständigkeit).
- Die Entscheidung ist rechtskräftig bzw. endgültig gemäss Recht des Erlassstaates.
- Keine materiellen oder formellen Verweigerungsgründe.
C. Faktoren für Verfahrensart der Anerkennung und allf. Vollstreckbarerklärung
- Konkreter Entscheidungs-Inhalt (bei Entscheidung auf Leistung insb., ob Geld-, Sicherheits- oder Sachleistung).
- Sachzusammenhang / konkrete Umstände und Verfahren in der Schweiz.
- Interesse und Strategie der Partei.
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