GRUNDSATZ: Zuständigkeit am letzten schweizerischen Wohnsitz des Erblassers
Für das Nachlassverfahren sowie für erbrechtliche Streitigkeiten sind aus schweizerischer Sicht die schweizerischen Gerichte / Behörden am letzten Wohnsitz des Erblasser für den gesamten Nachlass zuständig (IPRG 86 Abs. 1).
AUSNAHME: Nachlassspaltung aufgrund Grundstücke im Ausland
Das schweizerische Kollisionsrecht akzeptiert die von einem Staat für auf dessen Staatsgebiet liegenden Grundstücke proklamierte Behördenzuständigkeit für die Nachlassabwicklung sowie für erbrechtliche Streitigkeiten (IPRG 86 Abs. 2).
Beispiele
- EuErbVO 10 (siehe Rubrik: FOKUS EU)
- Zahlreiche Staaten mit angloamerikanischem Recht
Merke
Liegen zum Nachlass gehörende Grundstücke zwar im Ausland, sieht das ausländische Recht jedoch keine ausschliessliche Zuständigkeit für die Nachlassabwicklung bzw. für Erbstreitigkeiten betreffend dieser Grundstücke vor, wird das Grundstück im schweizerischen Nachlassverfahren behandelt bzw. gilt für erbrechtliche Streitigkeiten der Gerichtsstand am letzten Wohnsitz in der Schweiz.
= Grundsatz der Nachlasseinheit