Im Rahmen der Nachlassplanung durch den Erblasser
Geht es um die Nachlassplanung an sich, so ist zu prüfen, welche Massnahmen (faktische Massnahmen [z.B. Vermögenskonzentration] und/oder erblasserische Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen [z.B. Rechts- oder Zuständigkeitswahl, Strafklauseln, etc.]) sich im konkreten Fall für den Erblasser aufdrängen bzw. zielführend sind.
Nach dem Erbgang durch den Ansprecher
Geht es um eine Nachlassabwicklung bzw. erbrechtliche Streitigkeit nach Eintritt des Erbganges (Tod des Erblassers), so hat der Ansprecher (Erbe, Vermächtnisnehmer, anderweitig erbrechtlich Begünstigter), die für seine konkrete Anspruchsgeltendmachung notwendigen rechtlichen Schritte (Massnahmen) einzuleiten und zwar unter Berücksichtigung der direkten internationalen Zuständigkeit und dem anwendbaren Recht sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Kompetenzkonflikten oder Nachlassspaltungen.