Sofern und soweit eine direkte Zuständigkeit des Non-EU-Staates gemäss dessen internationalen Erbrechtsbestimmungen gegeben ist, gilt es zu prüfen, welches Recht (Erbstatut) die Gerichte/Behörden dieses Staates anwenden und insbesondere, ob eine Rechtswahl zulässig ist. Als Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) wendet jeder Staat sein eigenes Recht an.
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