Die Tatbestände und Anknüpfungskriterien des Internationalen Erbrechts von Non-EU-Staaten für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts und für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, können sehr unterschiedlich sein, jedoch handelt es sich regelmässig um folgende Anknüpfungskriterien (allenfalls kombiniert):
- Staatszugehörigkeit des Erblassers
- Letzter Wohnsitz des Erblassers
- Letzter Aufenthaltsort des Erblassers
- Belegenheitsort von Nachlassaktiven