Zentraler Anknüpfungspunkt für die direkte internationale Zuständigkeit (EuErbVO 4) wie auch für das anwendbare Recht (EuErbVO 21) ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers.
Informationen für Schweizer, EU-Bürger und Non-EU-Bürger zum internationalen Erbfall mit Bezug zur Schweiz
Grossmünsterplatz 9
CH-8001 Zürich