Die Entscheidung eines Mitgliedstaates wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, d.h. es erfolgt eine Anerkennung kraft Gesetzes (EuErbVO 39 Abs. 1).
Informationen für Schweizer, EU-Bürger und Non-EU-Bürger zum internationalen Erbfall mit Bezug zur Schweiz