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Internationales Erbrecht

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Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt und Nachlassvermögen einzig in der Schweiz

Rechtsgebiet:
Internationales Erbrecht
Stichworte:
Internationales Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

War der Erblasser Schweizer Bürger und verstarb an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und hatte ausschliesslich in der Schweiz gelegenes Nachlassvermögen, so gilt grundsätzlich,

  • dass kein qualifizierter Auslandbezug vorliegt (selbst, wenn Erben und/oder Vermächtnisnehmer im Ausland Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt haben) und damit,
  • dass die schweizerischen Gerichte/Behörden am letzten Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers für das Nachlassverfahren bzw. für erbrechtliche Streitigkeiten zuständig sind und,
  • dass die schweizerischen Gerichte/Behörden dabei schweizerisches materielles Erbrecht (Erbstatut) und schweizerisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) anwenden.

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