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Internationales Erbrecht

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Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz / Vermögen in der EU und in der Schweiz / Keine Rechtswahl

Rechtsgebiet:
Internationales Erbrecht
Stichworte:
Internationales Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Der Erblasser mit Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates und letztem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in er Schweiz, hinterlässt Vermögen im Heimatstaat als auch in der Schweiz. Eine Rechtswahl mittels Verfügung von Todes wegen liegt nicht vor.

Aus schweizerischer Sicht

Aus Sicht des schweizerischen Internationalen Privatrechtes sind für das Nachlassverfahren wie auch für erbrechtliche Streitigkeiten in Bezug auf sämtliches Nachlassvermögen (Schweiz / EU) die schweizerischen Gerichte/Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (IPRG 86 Abs. 1). Lediglich die Zuständigkeit der Gerichte/Behörden des EU-Mitgliedstaates für dort gelegene Grundstücke wird akzeptiert (IPRG 86 Abs. 2). Die schweizerischen Gerichte/Behörden wenden schweizerisches materielles Erbrecht (Erbstatut) und schweizerischens Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (IPRG 90 Abs. 1 und 92 Abs. 2).

Aus EU-Sicht*

* Gilt nicht für Grossbritannien, Irland und Dänemark. Diese Staaten sind der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht beigetreten und gelten daher aus international-erbrechtlicher Sicht der EU (wie die Schweiz) als Dritt- bzw. Non-EU-Staaten.

Aus Sicht der EU bzw. EuErbVO sind (für sämtliche Nachlässe ab 17.08.2015) für sämtliches Vermögen (EU / Schweiz) die Gerichte/Behörden des EU-Mitgliedstaates, in welchem (auch) Nachlassvermögen liegt, zuständig (EuErbVO 10 Abs. 1 und 2). Diese wenden hingegen grundsätzlich schweizerisches materielles Erbrecht (Erbstatut) an (EuErbVO 22 Abs. 1), jedoch das Verfahrensrecht des EU-Mitgliedstaates (Eröffnungsstatut).

Ergebnis

Es kommt mithin zu einem Kompetenzkonflikt, da sowohl die schweizerischen Behörden/Gerichte, als auch diejenigen des EU-Mitgliedstaates (Heimatstaates) sich für die Nachlassabwicklung und für erbrechtliche Streitigkeiten als zuständig erachten; nur hinsichtlich eines allfälligen Grundstückes im EU-Mitgliedstaat kommt es zu keinem Kompetenzkonflikt, da die ausländische Zuständigkeit hierfür von der Schweiz akzeptiert wird. Zumindest aber wenden sowohl die schweizerischen Behörden/Gerichte, als auch diejenigen des EU-Mitgliedstaates jeweils das schweizerische materielle Erbrecht an, womit die Forum Running-Gefahr entkräftet wird.

Durch auf den konkreten Fall zugeschnittene Nachlassplanung, insbesondere faktische Massnahmen wie Vermögenskonzentration und/oder erblasserische Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen, können solchen Kompetenzkonflikten und Forum-Running-Gefahren (vollständig oder zumindest zu einem bestimmten Teil) vorgebeugt werden.

Achtung

Es gelten folgende bilaterale Verträge zwischen der Schweiz und EU-Mitgliedstaaten, welche entsprechend zu beachten sind und zu einem abweichenden Ergebnis führen können:

  • Niederlassungs- und Konsularvertrag vom 22.07.1868 zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.541);
  • Niederlassungs- und Rechtsschutzabkommen vom 1.12.1927 zwischen der Schweiz und Griechenland (SR 0.142.113.721);
  • Konsular-Übereinkunft vom 27.08.1883 zwischen der Schweiz und Portugal (SR 0.191.116.541).

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