Ausgangslage
Die Erblasserin mit deutscher Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, hinterlässt Vermögen in Deutschland (Wohnsitz- und Heimatstaat) und in der Schweiz.
Aus schweizerischer Sicht
Aus schweizerischer Sicht sind für das Nachlassverfahren und für erbrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich die deutschen Gerichte/Behörden zuständig, d.h. das schweizerische Internationale Privatrecht sieht keine schweizerische Zuständigkeit vor. Die schweizerischen Gerichte/Behörden könnten nur dann am Ort der gelegenen Sache zuständig werden, wenn sich die deutschen Gerichte/Behörden mit dem schweizerischen Nachlass nicht befassen würden (IPRG 88 Abs. 1), wovon aber kaum auszugehen ist. Diesfalls würden die schweizerischen Gerichte/Behörden deutsches materielles Erbrecht (Erbstatut) anwenden (IPRG 91 Abs. 1 i.V.m. EuErbVO Art. 21 Abs. 1), hingegen schweizerisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) (IRPG 92 Abs. 2).
Aus deutscher Sicht
Aus deutscher Sicht sind (für sämtliche Nachlässe ab 17.08.2015) und für das ganze Nachlassvermögen (Deutschland / Schweiz) die deutschen Gerichte/Behörden zuständig (EuErbVO 4). Diese wenden deutsches materielles Erbrecht (Erbstatut) und deutsches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (EuErbVO 21 Abs. 1).
Ergebnis
Vorstehende Sachverhalts-Konstellation führt in aller Regel zu keinem Kompetenzkonflikt und zu keiner Nachlassspaltung.